12. März 2022, 13:00 Uhr

Gießen

Handel mit Elfenbein bis auf Ausnahmen verboten

Artenschutz ist populär: Viele Menschen füttern im Winter die heimischen Vögel in ihrem Garten oder legen naturnahe Gärten und Blühstreifen an.
12. März 2022, 13:00 Uhr
Produkte aus Elfenbein sind auf dem illegalen Markt nach wie vor gefragt. Foto: Vahrenkamp/Regierungspräsidium

Dennoch kommen jedes Jahr neue Tiere auf den Listen der bedrohten Arten hinzu - hierzulande und weltweit. Die Gründe für den Rückgang der Arten sind vielfältig. »Viele davon sind von Menschenhand gemacht. Das trifft besonders auf den illegalen Handel mit bedrohten Tierarten zu«, sagt der Gießener Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich anlässlich des internationalen Tags des Artenschutzes am 3. März. Seine Behörde überwacht in Mittelhessen den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie den daraus erzeugten Produkten.

Kriminelle Geschäfte florieren weiter

Dass dieser illegale Handel nach wie vor floriert, weiß Corinna Vahrenkamp vom Artenschutzteam des Regierungspräsidiums. »Bei den Gewinnen, die weltweit mit kriminellen Geschäften erzielt werden, liegt der illegale Handel von geschützten Arten und daraus produzierten Erzeugnissen auf Platz vier. Es handelt sich somit nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen lukrativen Markt, der mit den im Washingtoner Artenschutzübereinkommen, kurz Cites, international vereinbarten Regeln kontrolliert und eingedämmt werden soll.«

Gefragt auf dem illegalen Markt seien besonders Nashornhorn, Pangolinschuppen, Glasaale, Papageienvögel und Singvögel, aber auch Elfenbein, sowohl als Rohware als auch in verarbeiteter Form: beispielsweise Schnitzereien, Schmuck und Einlagen auf Möbeln und Instrumenten.

Vor diesem Hintergrund hat die europäische Union den ohnehin schon eingeschränkten Handel mit Rohelfenbein und daraus gefertigten Gegenständen jetzt bis auf sehr wenige Ausnahmen verboten. »Für Gegenstände aus Elfenbein, die nachweislich vor dem 1. Januar 1947 hergestellt wurden und damit als Antiquitäten im Sinne der EU-Artenschutzverordnung gelten, ist seit dem 19. Januar 2022 für den Handel zwingend eine EU-Vermarktungsbescheinigung erforderlich. Die bis dato geltenden Ausnahmeregelungen für Antiquitäten aus Elfenbein entfallen«, erklärt die Expertin.

Eine weitere Ausnahme betrifft vor 1975 hergestellte Musikinstrumente, die Elfenbein enthalten. »Sofern diese Instrumente noch von Musikern bespielt werden, dürfen sie vermarktet und auch repariert werden. Alle später eingeführten oder hergestellten Elfenbeinbestände dürfen nicht mehr verkauft beziehungsweise zum Verkauf angeboten werden«, betont Corinna Vahrenkamp.

Kontakt zur Expertin

Sie weist außerdem darauf hin, dass bereits ausgestellte EU-Vermarktungsdokumente - sogenannte Cites-Bescheinigungen - für Rohelfenbein und Elfenbeinerzeugnisse mit Ablauf des 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit verlieren. Sie sind an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Wer Gegenstände aus Elfenbein besitzt, für die eine Vermarktungsbescheinigung ausgestellt wurde, wird gebeten, sich mit Corinna Vahrenkamp in Verbindung zu setzen unter 0641 303-5555 oder corinna.vahrenkamp@rpgi.hessen.de.

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