25. April 2021, 13:00 Uhr

Marburg

Einspruch gegen Gültigkeit der Stichwahl

Gegen die Gültigkeit der Stichwahl um das Amt des Oberbürgermeisters am 28. März haben zwei Rechtsanwälte und sechs Marburgerinnen und Marburger Einspruch eingelegt.
25. April 2021, 13:00 Uhr
Zwei Rechtsanwälte und Marburger Bürger rügen erhebliche Mängel des Wahlverfahrens, die Einfluss auf das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl gehabt haben sollen. Foto: Häuser

Bei der Durchführung der Wahl sei es nach Ansicht der der Einspruchsführer, der Anwälte Dr. Peter Hauck-Scholz und Reinhard Karasek, zu »erheblichen Fehlern« gekommen. Fehlerhaft war demnach bereits die Festlegung des Stichwahltermins nur zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang. Es sei absehbar gewesen - und dies habe die Durchführung der Wahl bestätigt -, dass eine erheblich höhere Anzahl von Wahlberechtigten von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen würde. Offensichtlich sei dann die Masse von mehr als 18.000 Briefwahlanträgen innerhalb von wenigen Tagen zwischen erstem und zweitem Wahltermin nicht so zu bearbeiten gewesen, dass allen Wählerinnen und Wählern das Wahlrecht ermöglicht wurde.

180 verspätete Wahlbriefe nicht gezählt

Weiter wird angeführt, mehr als 4.000 von der Stadt versandte Wahlscheine seien überhaupt nicht zurückgesandt worden. Mehr als 180 Wahlbriefe, die noch an die Stadt versandt worden seien, hätten die Stadt nicht bis zum Wahltag erreicht und seien deshalb nicht mehr gezählt worden. In zahlreichen Fällen seien die Wahlunterlagen den Bürgerinnen und Bürgern erst in der zweiten Woche oder unmittelbar vor dem Wahltag zugestellt worden. Damit sei grob gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit verstoßen worden.

Neben dem ihrer Ansicht nach grundsätzlichen Fehler der zu knappen Terminierung der Stichwahl, die schon allein eine ordnungsgemäße Durchführung unter Corona-Bedingungen erschwert habe, führen die Unterzeichner zahlreiche weitere Verstöße bei der Wahldurchführung auf.

So seien die Briefwahlunterlagen von der Stadt nicht bereits am Montag nach dem ersten Wahlgang, sondern erst am Donnerstag und Freitag versandt worden. Deshalb sei in vielen Fällen bereits damit zu rechnen gewesen, dass die Briefwahlunterlagen nicht mehr so rechtzeitig ankommen würden, dass eine Rücksendung per Post möglich gewesen wäre.

Briefkästen sollen überfüllt gewesen sein

Auch der Hinweis der Stadt, die Wahlbriefe möglichst direkt bei der Stadt abzugeben, sei fehlerhaft. »Denn er hätte bereits an alle Wahlberechtigten mitversandt werden müssen, ist aber nur über Pressemitteilung und Facebook verteilt worden«, so die Kritiker.

Die angegebenen Briefkästen der Stadt in der Innenstadt sollen zudem teilweise überfüllt gewesen sein, sodass ein Einwurf unter den Bedingungen der geheimen Wahl gar nicht möglich gewesen sei. In den Außenstadtteilen habe es überhaupt keine Möglichkeiten gegeben, Wahlbriefe einzuwerfen.

Rechtsanwalt Dr. Hauck-Scholz bat den Wiesbadener Rechtsanwalt und früheren Direktor des hessischen Städtetages, Dieter Schlempp, um eine weitere Bewertung. Dieser kommt zum Ergebnis, die Durchführung der Stichwahl »war offensichtlich nicht korrekt organisiert«. Angesichts der nur zwei Wochen zur Verfügung stehenden Zeit bis zur Abstimmung am 28. März hätten die Vorbereitungen und die Bearbeitung der Briefwahlunterlagen so zügig durchgeführt und auf den Wege gebracht werden müssen, dass es den Briefwählern auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Rechte als Briefwähler auch nutzen zu können. Schlempp hält daher die Einspruchsbegründung für stichhaltig, dass es bei der Durchführung der Stichwahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

Die Einspruchsführer haben dem Einspruch mehr als 160 Unterstützungsunterschriften von Marburger Bürgerinnen und Bürgern beigefügt, die den Einspruch mittragen.

0
Kommentare | Kommentieren