Dort bereiten sich die Mitarbeiter intensiv auf die Einführung des Bürgergeldes vor. »Wir sind froh, dass die langwierigen Debatten zum Abschluss gekommen sind«, erläutert der Erste Kreisbeigeordnete Marian Zachow die Entwicklung des Bürgergeldes. »Für die Kollegen im Jobcenter waren die schiefen Negativ-Bilder in der politischen Debatte eine echte Belastung. Es ist nicht so, dass die Jobcenter nur mit Zwang, Sanktionen und Standardmaßnahmen Fälle abarbeiten und das Bürgergeld die Lösung ist, damit sich der angebliche Missstand ändert«, betont Zachow.
Individuelle Lösungen finden
Vielmehr ließen sich die Fallmanager schon immer in ihrer Arbeit von Zutrauen in die Menschen und Wertschätzung leiten und seien als Partner der Menschen kreativ und innovativ gemeinsam mit den Kunden auf der Suche nach passgenauen Lösungen. »Auch die sogenannten Maßnahmen sind längst hochdifferenzierte Coaching- und Qualifizierungsangebote, die das Ziel haben, Talente und Interessen der Teilnehmer zu fördern. Auch zielen sie auf Bildung und nachhaltige Arbeitsmarktintegration ab und bieten in vielen Fällen zudem noch psychologische Hilfe durch geschulte Fachkräfte«, unterstreicht Marian Zachow. »Durch das Bürgergeld wird sich für die praktische Arbeit wenig ändern. Gleichzeitig werden jetzt mit verbesserten Bedingungen für Sozialarbeit oder Weiterbildung viele lang geforderte Verbesserungen Wirklichkeit.«
Schon seit August 2022 im Thema
Das Kreisjobcenter bereitet sich bereits seit August 2022, also seit der Vorlage des Referentenentwurfs zum Bürgergeldgesetz, vor. Anfang Dezember informierten sich alle Mitarbeiter über die Neuregelungen und vertieften die Inhalte in weiteren Schulungen. Mitte Dezember informierten die Mitarbeiter 6.566 Bedarfsgemeinschaften und die Leistungsberechtigten über die anstehenden Neuerungen. Das KJC bereitet zudem die technische Umstellung des Verfahrens vor. Der Fokus lag wegen der knappen Zeit bis zur Einführung des Bürgergeldes auf der technischen und rechtlichen Einführung. Die mit der Einführung des Bürgergeldes erhöhten Regelsätze werden pünktlich ausgezahlt.
Leistungsminderungen greifen wieder
Wegen der Kürze der Zeit treten die Neuerungen zeitlich versetzt in Kraft. So erhöhen sich ab dem 1. Januar zunächst die Regelsätze. Zeitgleich wird das Sanktionsmoratorium aufgehoben. Dieses setzte die Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines Arbeitsangebots oder Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme, bis zum 30. Juni 2023 aus. Nun müssen die Jobcenter im Falle von Pflichtverletzungen der Leistungserhaltenden ab Januar wieder Leistungsminderungen aussprechen. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt: Beim ersten Verstoß zehn Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß.
Motivation zur Teilnahme an Angeboten
Die Aufhebung des Sanktionsmoratoriums sieht Zachow positiv: »Sanktionen spielen im Alltag eine weitaus geringere Rolle als unterstellt. Vor allem Sanktionen, wie für Nichtteilnahme an Maßnahmen zur Qualifizierung, werden nur selten verhängt, weil die Mitarbeiter des Jobcenters versuchen, für jeden Kunden auch Angebote zu schaffen, an denen er oder sie auch motiviert teilnimmt.«
Aber in den ersten Monaten im Leistungsbezug sei es wichtig, dass die Kunden aktiv mitwirkten, zum Beispiel durch die Teilnahme an Beratungsterminen. »Gerade in den ersten Monaten nach Eintritt in den Leistungsbezug ist die Chance auf wirkungsvolle Vermittlungserfolge am größten, und da sind die »kleinen« Sanktionen für Meldeverstöße und dergleichen oft hilfreich, weil sie rechtsverbindlich deutlich machen, wie wichtig die Mitwirkung in der ersten Phase ist«, erklärt Zachow.
Weitere Neuerungen ab Sommer
Weitere Neuerungen, die insbesondere die Beratungs- und Vermittlungsarbeit in Arbeit regeln, treten dann am 1. Juli in Kraft. Außerdem erhalten Leistungsberechtigte, die an beruflichen Qualifizierungen teilnehmen, einen Zuschuss von 75 Euro im Monat. Wenn diese zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, beträgt der Zuschuss sogar 150 Euro monatlich.
Regelsätze und Sondervermögen
Für den Erhalt des Bürgergeldes ist kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des KJC bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz. Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Außerdem müssen durch die neu eingeführte Bagatellgrenze Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden.
Auch die Höhe des sogenannten Schonvermögens wird aufgestockt. Das Schonvermögen ist ein Freibetrag, den Leistungsbeziehende besitzen dürfen, ohne dass ihre Leistungen gemindert werden.
Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die Wohnungsmieten in voller Höhe übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Nach Ablauf dieses Jahres prüft das Jobcenter, ob die Unterkunft angemessen ist und verlangt gegebenenfalls auch den Umzug in eine günstigere Wohnung.