Wenn die Temperaturen steigen und die Tage länger werden, treibt es viele Menschen auf Balkon, Terrasse oder in den Garten. Doch nicht alle Aktivitäten, denen man dort ab dem Frühjahr gerne nachgehen würde, sind auch erlaubt. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, riskiert mindestens Streit mit den Nachbarn. Für folgende sechs Punkte sollte man die Vorgaben kennen, heißt es in einer Mitteilung des Mietervereins Gießen.
Grillen : »Grundsätzlich ist das Grillen im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt«, sagt der Vereinsvorsitzende Marco Gronau. Ein Recht darauf gebe es aber nicht. Mietern wie Wohnungseigentümern könnten bei diesem Vorhaben die Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung entgegenstehen. Auf Balkonen sei dort zumindest regelmäßig das Grillen mit Holzkohle untersagt, in manchen Städten sei das Verbot sogar über die sogenannte Feuerungsverordnung festgesetzt. »Gibt es keine solchen Vorgaben, müssen Griller zumindest das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme achten und die Beeinträchtigung für Nachbarn möglichst gering halten. Fühlen sich diese trotzdem etwa durch hohe Lärmbelastung oder starke Rauch- oder Geruchsbildung gestört, können sie Gronau zufolge durchaus verlangen, dass künftig seltener oder rücksichtsvoller gegrillt wird.
Als sozialverträglich beschreibe das Gesetz viermal Grillen pro Jahr. Verschiedene Gerichte haben diesen Richtwert aber bereits unterschiedlich ausgelegt. Dem Landgericht München I zufolge hätten Nachbarn eine Handhabe, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat gegrillt wird. Höchstrichterliche und damit allgemeingültige Ableitungen für jeden Einzelfall gebe es bislang aber nicht.
Sonnenbaden : Wer sich mit Bekleidung ein Bad in der Sonne gönnt, sei auf dem eigenen Balkon, im eigenen Garten und in der Regel auch im Gemeinschaftsgarten auf der sicheren Seite. Sollen die Hüllen fallen, biete es sich an, zuvor einen Blick in Mietvertrag oder Hausordnung zu werfen, weil Nacktheit dort explizit ausgeschlossen sein kann. Ansonsten stehe dem Sonnenbad, auch nackt, auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten grundsätzlich nichts entgegen, sofern die Örtlichkeiten nicht von öffentlichen Wegen oder Nachbargrundstücken aus einsehbar sind, wo sich Dritte gestört fühlen könnten. »Sexuelle Handlungen hingegen sind eine Ordnungswidrigkeit und können zudem eine Abmahnung durch den Vermieter nach sich ziehen«, warnt der Mietervereinsvorsitzende.
Gartenparty, Open-Air-Kino oder laute Musik : Bei all diesen Dingen komme es vor allem auf die Geräuschbelästigung an, die andere dadurch erleiden. Diese müsse für Unbeteiligte in einem zumutbaren Rahmen liegen - eine erhöhte Zimmerlautstärke von 55 Dezibel sei in einem Wohngebiet tagsüber hinzunehmen. Ein- bis zweimal im Jahr dürfe es auch mal lauter werden. Ab spätestens 22 Uhr aber habe damit Schluss zu sein, weil dann bis 6 Uhr die gesetzliche Nachtruhe gilt, in der sämtliche Betätigungen verboten sind, die die Ruhe stören könnten. Das gilt gleichermaßen an Sonn- und Feiertagen - ganztägig. »Beim Open-Air-Kino kommt zu der Lärmbelästigung noch die Belästigung durch das Licht auf der Leinwand hinzu«, darauf weist Gronau hin. Könnten andere dadurch geblendet werden, sei auch das unzulässig. Und handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, in dem der Beamer oder die Musikbox angeworfen werden soll, dürfe ohne Absprache keineswegs der Gemeinschaftsstrom dafür genutzt werden.
Planschbecken oder Pool : »Grundsätzlich ist das Aufstellen eines Pools oder Planschbeckens erlaubt«, erklärt man beim Mieterverein. Soll es aber länger als nur für den Zeitraum der Nutzung stehen bleiben, sollte das gegebenenfalls mit den Nachbarn und dem Vermieter abgesprochen werden. Ist das Becken besonders groß oder beeinträchtigt es den Gesamteindruck oder die Nutzungsmöglichkeiten des Gartens von anderen Nachbarn, müssten diese den Pool nicht akzeptieren.
Wer das Planschbecken auf dem Balkon oder der Terrasse aufstellen möchte, sollte vorher die jeweiligen Traglasten prüfen. Andernfalls könnte das Bauwerk Schaden nehmen. Bei der Nutzung des Planschbeckens komme es auch auf die Dauer und die Intensität der Nutzung an. Insbesondere Kinderlärm sei von Dritten zwar grundsätzlich eher zu dulden als der Lärm einer Gartenparty, aber auch hier sollte spätestens mit Beginn der Nachtruhe Zapfenstreich sein.
Rasenmähen und andere Gartenarbeiten : Laubbläser, Laubsauger, Rasenmäher und andere Gartengeräte können erheblichen störenden Lärm verursachen. Darum dürfen diese Gerätschaften Gronau zufolge in Wohngebieten an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. »Da es deutschlandweit keine einheitlichen Ruhezeiten gibt, können Länder und Kommunen jedoch auch strengere Regelungen treffen«, sagt er.
Geräte mit Umweltzeichen, wie etwa Mäh-Roboter, Akku- und Elektro-Rasenmäher, dürfen zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden. In Dorf- oder Gewerbegebieten gelten diese Begrenzungen zwar nicht, sonn- und feiertags seien laute Gartenarbeiten aber überall untersagt. Doch könne auch hier der Blick in eine Hausordnung helfen. Denn dort könnten grundsätzlich strengere Regeln stehen.
Sport : Sportliche Betätigung auf Terrasse, Balkon oder im Garten sei grundsätzlich unproblematisch und unterliege den ganz allgemeinen Regeln, was Lärm anbetrifft. Beim Trampolinspringen, Seilhüpfen oder Boxen auf einen Boxsack lohne es sich aber, genau hinzuschauen. Hier könnten knarzende Federn, das wiederkehrende Schleifen des Seils oder die anhaltenden dumpfen Schläge auf Dauer störend für Nachbarn sein.