13. Mai 2025, 18:52 Uhr

Gefahrenabwehr

Kein Verkauf an Minderjährige in Gießen

Der Gießener Magistrat will die Abgabe von Lachgas in der Stadt neu regeln.
13. Mai 2025, 18:52 Uhr
STS
Kartuschen und Luftballons sind mögliche Spuren von Lachgaskonsum. Foto: Teresa Dapp/dpa

Noch steht die Entscheidung der Stadtverordneten aus. Sollten die der neuen »Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot der Abgabe von Distickstoffmonoxid (»Lachgas«) an Minderjährige« zustimmen, dann müssen auch Verkaufsstellen in der Stadt künftig sicherstellen, dass dieses Verbot umgesetzt wird. »Diese Verordnung basiert auf einem Auftrag aus dem Stadtparlament«, erinnert Bürgermeister Alexander Wright von den Grünen. Auch um ihn zu erfüllen, habe es einen Austausch mit dem Städtetag und der Stadt Hanau gegeben, an deren Satzung sich die Gießener orientiert hätten.

Grundlage für die neue Regelung sei das »Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)«. Darin sei definiert, dass Ordnungsbehörden handeln könnten, wenn sie Gefahren absehen, die bislang auf Bundesebene noch nicht geregelt seien.

In der Magistratsvorlage zur neuen Verordnung verweist Ordnungsamtsleiter Alexander Steiß auf die Gefahren durch den Konsum von Lachgas. Dazu zählten neurologische Schäden, psychische Auswirkungen und Atemprobleme. Ebenso wie kardiovaskuläre Risiken: »Es gibt Hinweise darauf, dass Lachgaskonsum das Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen erhöhen kann, insbesondere bei Menschen mit bestehenden Gesundheitsproblemen«, schreibt Steiß. Auch bestehe ein Suchtpotenzial. Denn obwohl Lachgas oft als Party-Droge angesehen werde, bestehe ein Risiko für die Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit.

Geldbuße bis zu 5000 Euro

Die konkreten Regelungen der neuen Gefahrenabwehrverordnung sehen ein Verbot der Abgabe an Minderjährige vor, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolge. Vom Verbot umfasst sei neben Verkaufsstellen auch der Betrieb von Automaten, die »Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten«. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Abgabeverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann, ist dem Regelwerk zu entnehmen.



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